Immer wieder kommt es sowohl in der ersten, als auch in der zweiten Instanz in der Sozialgerichtsbarkeit vor, dass eine eingegangene Klage oder Berufung zunächst unter dem Aktenzeichen einer zuerst angegangenen Kammer oder eines Senats geführt wird, später ohne weiteres in einer anderen Kammer oder einem anderen Senat unter Verwendung eines geänderten Aktenzeichens auftaucht und von diesem zweiten Spruchkörper entschieden wird. So weit so gut.
Häufig ist aber zu beobachten, dass dabei die Gründe für diesen Wechsel der Zuständigkeit weder in der Gerichtsakte vermerkt, noch den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt worden sind. Als Beispiel mag ein Fall dienen, in dem ein Bezieher laufender Leistungen nach dem SGB II eine einmalige Beihilfe auf der Grundlage einer Vorschrift aus dem SGB XII begehrte und sich dabei wohl an einem Urteil des BSG vom 7. 11. 2006 orientierte (es ist hier nicht der Ort, diesen Fehlgriff des BSG kritisch zu würdigen). Jedenfalls wurde vom Kläger der Anspruch nicht sehr klar formuliert und die Sache ist zunächst bei einer sogen. SO – Kammer (zuständig für Ansprüche nach dem SGB XII) eingetragen worden. Später wurde die Sache kurzerhand in eine sogen. AS – Kammer (zuständig für Ansprüche nach dem SGB II) umgetragen und es ergab sich – nach einem Wechsel im Vorsitz der jeweiligen Kammern – Streit innerhalb des Gerichts, wer nun für die Entscheidung der Sache zuständig sei, wobei der Geschäftsverteilungsplan – schlicht und eindeutig – Streitigkeiten nach dem SGB II und dem SGB XII den jeweiligen verschiedenen Kammern zuwies.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.07.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-07-02 |
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