Die außergerichtliche Streitschlichtung nimmt stetig an Bedeutung zu. Das zeigen nicht nur die zunehmend praktizierten Mediationsverfahren;1 dies wird auch durch den Umstand belegt, dass – dem Vorbild des § 89 SGB V folgend – nach und nach weitere Schiedseinrichtungen in das Sozialrecht Eingang gefunden haben. 2 Die in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Einigung auf den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder gestaltet sich nicht durchweg einfach. Aus diesem Grunde ist für den Fall mangelnder Einigung ein Losverfahren vorgesehen, das in der Praxis auch schon zum Einsatz gekommen ist.
Aber auch nach einer Einigung können sich Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit oder gar eine zwangsweise Abberufung ergeben. Die nachstehenden Ausführungen befassen sich mit einigen damit zusammenhängenden Rechtsfragen. Ganz im Mittelpunkt stehen dabei die Schiedsämter gem. § 89 SGB V und die bei ihnen erheblichen, vorwiegend verfahrensrechtlichen Rechtsfragen. Für andere Schiedseinrichtungen sind die Überlegungen entsprechend den jeweils maßgeblichen Rechtsgrundlagen zu modifizieren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-11-12 |
Seiten 633 - 637
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