Schiedsverfahren sind wesentlicher Bestandteil des sozialrechtlichen Leistungsgeschehens, wenn Verträge, die zwischen den Leistungsträgern und Leistungserbringern im Rahmen der Sachleistungsverschaffung geschlossen werden müssen, hoheitlich zu generieren sind. Eine Tätigkeit als Vorsitzender von Schiedsstellen zeigt, dass das schiedsgerichtliche Verwaltungsverfahren erstaunlicherweise nur rudimentär geregelt ist, sodass sich regelmäßig die Frage stellt, ob und inwieweit die Vorschriften des SGB X angewendet werden dürfen oder müssen; ohne genauere Prüfung werden dann regelmäßig als praktikabel befundene Lösungen gewählt. Die folgende Abhandlung soll dieser Problematik am Beispiel Hessens nachgehen; sie beschränkt sich dabei auf die wichtigsten Aspekte und auf Schiedsstellenverfahren des SGB VIII, IX, XI und XII, weil diese im Wesentlichen vergleichbare Strukturen aufweisen, wegen Vertragsverfahren zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern sowie die Verfahren zur Kürzung von Vergütungen. Ausgespart wird das Verfahren bei einer Schiedsperson nach § 76 Abs. 6 SGB XI, die im Unterschied zur Schiedsstelle nur als Schlichter tätig wird.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2025.06.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-06-03 |
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