Die Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) nach dem SGB IX ist in hohem Maße einzelfallbezogen. Regelmäßig liegen bei den Betroffenen mehrere Beeinträchtigungen vor, die sich in unterschiedlicher Weise auf ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken. Dennoch ist ein einheitlicher GdB festzusetzen, der die Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen repräsentiert. Hierbei ist die gebotene gleichmäßige Rechtsanwendung am ehesten durch ein strukturiertes Vorgehen zu gewährleisten. Ausgehend von der Rechtsprechung des BSG sollen die dazu notwendigen Schritte im Folgenden dargestellt und an vier Beispielen aus der LSG-Rechtsprechung illustriert werden.
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