Seit der Einführung des § 41a SGB II zum 1.8.2016 durch das 9. SGB II-Änderungsgesetz besteht keine Klarheit über die Auslegung der Regelung zur vorläufigen Gewährung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Die Regelung wurde durch die Einführung des Bürgergeldes zum 1.1.2023 nur marginal geändert. Ziel war es an sich, die Verfahrensvorschriften für die Mitarbeiter in den Jobcentern zu vereinfachen. Die Unsicherheiten, die mit den Vorgängerregelungen (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 SGB III) einhergingen, sind aber nur teilweise behoben worden. Besondere Aufmerksamkeit hat der § 41a SGB II erneut im Zusammenhang mit der Coronasituation und den damit verbundenen zusätzlich Unsicherheiten erlangt. Im Folgenden sollen besondere Probleme im Zusammenhang mit dieser vorläufigen Leistungsgewährung näher betrachtet werden. Dabei wird das Augenmerk vor allem darauf gerichtet, welche Bindungswirkung eine solche Entscheidung haben kann. Für die bessere Verständlichkeit werden fiktive Beispiele erörtert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-03-04 |
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