Um den Nachrang der Sozialhilfe herzustellen, dürfen Sozialhilfeträger bestimmte Ansprüche auf sich überleiten, die sozialhilfeberechtigte Personen gegen andere Personen haben (§ 93 Abs. 1 SGB XII). Eine hohe Praxisrelevanz haben hierbei Schenkungsrückforderungen nach § 528 Abs. 1 BGB. Sie knüpfen in der Regel an Schenkungen an, die Personen vor dem Einsetzen der Sozialhilfe vollzogen haben. Häufig sind die Geschenke aus dem „Schonvermögen“ heraus erfolgt, das nach § 90 Abs. 2 SGB XII nicht auf die Sozialhilfe angerechnet würde. Ob der Sozialhilfeträger Schenkungsrückforderungsansprüche auf sich überleiten und anschließend geltend machen darf, hängt insbesondere davon ab, ob deren Erfüllung dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen ist: Als Einkommen wären die Mittel vollständig für den Lebensunterhalt einzusetzen und würden den Leistungsanspruch der Schenkerin oder des Schenkers entsprechend mindern oder sogar ausschließen. Ordnet man dagegen nicht nur den Schenkungsrückforderungsanspruch, sondern auch dessen Erfüllung dem Vermögen zu, hätte dies im Rahmen der Schonvermögensgrenzen aus § 90 Abs. 2 SGB XII keine Auswirkung auf die Höhe der Sozialhilfe. Insoweit wäre gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII auch eine Überleitung des Anspruchs ausgeschlossen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-10-03 |
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