Träger der öffentlichen Jugendhilfe können Ansprüche ihrer Hilfeempfänger gegenüber anderen Leistungsträgern geltend machen: § 97 SGB VIII ermöglicht ihnen, für Leistungsberechtigte Anträge auf Sozialleistungen zu stellen sowie Rechtsmittel einzulegen. Den betroffenen Behörden und Sozialgerichten stellen sich damit kinder- und jugendhilferechtliche Fragen, mit denen sie oft nicht vertraut sind: Unter welchen Voraussetzungen dürfen Jugendämter für ihre Klienten tätig werden? Kann dies nur über § 97 SGB VIII oder auch auf andere Weise geschehen? Gelten die üblichen Fristen? Was kann ein Jugendamt tun, wenn der Leistungsberechtigte seiner Mitwirkungspflicht gegenüber einer anderen Behörde nicht nachkommt?
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