Sprache ist das zentrale Kommunikationsinstrument zwischenmenschlicher Verständigung zur Übermittlung von Gedanken, Gefühlen und Wahrnehmungen als soziale Interaktion. Das humorvoll-schaurige Gedicht „Die polyglotte Katze“ von Heinz Erhardt endet mit dem Satz „Wie nützlich ist es dann und wann, wenn man fremde Sprachen kann!“ Im Rahmen fortschreitender Europäisierung und auch Globalisierung kann man diese lyrische Feststellung nur uneingeschränkt bestätigen. Dennoch schrieb bereits § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 7. Februar 1877 als eines der frühesten Reichsgesetze kurz und knapp die Maxime fest „Die Gerichtssprache ist die deutsche“, wobei sich dieser Grundsatz bis heute und zwischenzeitlich ausgedehnt auch auf die einschlägigen Verwaltungsverfahrensgesetze erhalten hat und ebenso bis heute meist auch unbeachtet und unbeanstandet. Danach wird in Justiz und Verwaltung weiterhin alles aussortiert, was eben nicht in deutscher Sprache verfasst und formuliert ist. Dennoch sind die Rahmenbedingungen und Grenzen dieser monolingualen Prägung und Praxis bundesrepublikanischer Amtsstuben und Richtstätten des Rechtslebens überraschend wenig erforscht und vielfach infolge ihrer vermeintlich schmucklosen sprachlichen Eindeutigkeit auch mit Desinteresse belegt, obwohl sich in den dazwischenliegenden 146 Jahren doch bei der Sprachenvielfalt einiges in puncto Anerkennung von Regional- und Minderheitensprachen im Rahmen des zusammenwachsenden Europas getan hat. Ein aktuell entschiedener Fall beim LSG Nordrhein-Westfalen gibt Veranlassung, an diese ehernen Grundsätze „deutscher Rechtskultur“ zu erinnern und sie ein wenig auszuleuchten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.11.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-11-03 |
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