Seit langem qualifiziert das BSG die in § 27a SGB V geregelte künstliche Befruchtung als einen von der Krankenbehandlung losgelösten „eigenständigen Versicherungsfall“. In Konsequenz dieser Zuordnung sind bei der künstlichen Befruchtung besondere Einschränkungen möglich, etwa das Eheerfordernis und die Beschränkung auf das sog. „homologe System“. Vor diesem Hintergrund hat das BSG einen Anspruch aus § 27a SGB V auf künstliche Befruchtung eines lesbischen Ehepaares verneint. Der Fall bietet die Gelegenheit, die dogmatischen Zuordnungen und grundrechtlichen Ergebnisse des BSG kritisch zu würdigen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-08 |
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