Seit langem qualifiziert das BSG die in § 27a SGB V geregelte künstliche Befruchtung als einen von der Krankenbehandlung losgelösten „eigenständigen Versicherungsfall“. In Konsequenz dieser Zuordnung sind bei der künstlichen Befruchtung besondere Einschränkungen möglich, etwa das Eheerfordernis und die Beschränkung auf das sog. „homologe System“. Vor diesem Hintergrund hat das BSG einen Anspruch aus § 27a SGB V auf künstliche Befruchtung eines lesbischen Ehepaares verneint. Der Fall bietet die Gelegenheit, die dogmatischen Zuordnungen und grundrechtlichen Ergebnisse des BSG kritisch zu würdigen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-08 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: