In Fortführung des in SGb 8/09, S. 450 ff. abgedruckten ersten Teils des Aufsatzes bilanziert der vorliegende Teil II die dort gemachten Ausführungen. Geboten ist demnach eine einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II, die sich an der Vorstellung des Gesetzgebers orientiert, es gäbe im SGB II und im SGB XII ein abgestimmtes Leistungsniveau. Die Vorstellung schlägt sich nicht im Wortlaut der Regelung nieder. Jedoch lässt sich die Bindung des Richters an das Gesetz nicht auf eine Bindung an den Wortlaut des Gesetzes reduzieren, wenn sich andere Hinweise für die Gesetzesauslegung ergeben.
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