Dieser Beitrag lotet aus, welche haftungsrechtlichen Implikationen die Genehmigung einer rechtswidrigen Satzungsbestimmung nach § 195 Abs. 1 SGB V durch das Bundesversicherungsamt (BVA) hat. Die Frage ist insbesondere im Hinblick auf die mögliche Rechtswidrigkeit von Zusatzbeiträgen, die zur Sanierung von Krankenkassen erhoben werden, relevant. Diese sind mit mehr rechtlichen Fallstricken verbunden als in der Praxis teilweise gesehen wurde, so dass sich in diesem Zusammenhang die Frage der Haftung für rechtswidrige Zusatzbeiträge aufdrängt. Die Ausführungen beruhen auf einer Anregung aus der Praxis.
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