Dieser Beitrag lotet aus, welche haftungsrechtlichen Implikationen die Genehmigung einer rechtswidrigen Satzungsbestimmung nach § 195 Abs. 1 SGB V durch das Bundesversicherungsamt (BVA) hat. Die Frage ist insbesondere im Hinblick auf die mögliche Rechtswidrigkeit von Zusatzbeiträgen, die zur Sanierung von Krankenkassen erhoben werden, relevant. Diese sind mit mehr rechtlichen Fallstricken verbunden als in der Praxis teilweise gesehen wurde, so dass sich in diesem Zusammenhang die Frage der Haftung für rechtswidrige Zusatzbeiträge aufdrängt. Die Ausführungen beruhen auf einer Anregung aus der Praxis.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-10-09 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.