Die Sozialversicherungsträger sind zur Bestreitung ihrer Ausgaben für die gesetzlichen Leistungen der Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung auf die (laufenden) Einnahmen aus Beiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bzw. (in der Unfallversicherung) von Unternehmern angewiesen; dazu dient das im SGB IV (§§ 28a ff.), SGB VII sowie in zur näheren Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen geregelte Einzugsverfahren. Während die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner als Primärschuldner keine größeren Probleme aufwirft, ist im Rahmen des Einzugs bei zusätzlichen sog. Haftungsschuldnern, die bei vergeblichem Versuch der Inanspruchnahme des/der eigentlichen Beitragsschuldner für den Beitrag nach öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Vorschriften neben den Primärschuldnern für Beitragsforderungen haften, noch einiges ungeklärt. Die jüngste Entscheidung des BSG (BSG v. 28.6.2022 – B 12 KR 5/20 R, abgedruckt in diesem Heft S. 439 ff.) zu diesem Komplex, in der sich der für Beitragsfragen zuständige 12. Senat zur Form der Inanspruchnahme eines Gesellschafters einer GbR (erstmals) grundsätzlich geäußert hat, gibt Anlass, einzelne Fragen dazu erneut aufzugreifen. Außerdem ist auf die Klarstellungen zur Haftung von Gesellschaft und Gesellschaftern durch das zum 1.1.2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) hinzuweisen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.07.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-07-04 |
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