Das Urteil des BSG vom 18.4.20241 bietet die Gelegenheit, sich noch einmal ausführlicher mit der in § 56 SGB VI geregelten Kindererziehungszeit zu beschäftigen. Gegenstand der Entscheidung war die Klage eines Vaters auf Vormerkung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 56 und 57 SGB VI. Auf der Grundlage des § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI hatte er gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger versucht, im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung in seinem Versicherungsverlauf gutschreiben zu lassen. Der Rentenversicherungsträger hatte dies mit Widerspruchsbescheid vom 30.1.2018 abgelehnt. Sowohl die Vorinstanzen als auch das BSG hatten die daraufhin erhobene Klage abgewiesen. Fraglich war, ob der Kläger insbesondere durch die Regelung in § 56 Abs. 2 Satz 9 1. Teilsatz SGB VI, d. h. die Zuordnung der Kindererziehungszeit zur Mutter, aufgrund seines Geschlechts gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG diskriminiert worden ist. Streitig war außerdem, ob § 56 Abs. 2 Satz 10 SGB VI nur gleichgeschlechtliche Elternpaare erfasst und den Kläger damit in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.12.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-12-03 |
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