Der nachfolgende Aufsatz beschäftigt sich mit der durch die 8. SGG-Novelle um eine Klagerücknahmefiktion erweiterten Vorschrift des § 102 SGG. Hierdurch wird den Gerichten die Befugnis eingeräumt, bei zu unterstellendem Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers eine Betreibensaufforderung mit dreimonatiger Fristsetzung zu erlassen. Mit fruchtlosem Verstreichen dieser Frist wird vom Gesetz die Klagerücknahme fingiert. Zu erörtern sind die Voraussetzungen des neuen Instruments wie auch dessen Anwendungsbereich und Nutzen.
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