Der Beitrag beschäftigt sich mit der Regelung des § 96 Abs. 2 Satz 2 SGB X, die ein Kooperationsgebot für die Sozialleistungsträger beinhaltet. Um die praktische Relevanz dieses Gebotes zu veranschaulichen, wird anhand der Eignungsfeststellung gemäß § 32 SGB III bei Gehörlosen deutlich gemacht, dass eine Zusammenarbeit auch unter grundrechtlichen Aspekten erforderlich ist. Nur so kann der Vorgabe des § 2 Abs. 2, zweiter Halbsatz SGB I, wonach bei der Auslegung und Ermessensausübung die sozialen Rechte, die in den §§ 3 bis 10 SGB I genannt werden, möglichst weitgehend realisiert werden, Rechnung getragen werden. In diesem Zusammenhang ist es auch erforderlich, die Begriffe „vergleichbare Grundlagen, Maßstäbe und Verfahren“, die in § 96 Abs. 2 Satz 2 SGB X verwendet werden, zu erläutern.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.09.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2014 |
| Veröffentlicht: | 2014-09-03 |
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