§ 63 SGB X verpflichtet die Behörde im Fall des erfolgreichen und damit isolierten Widerspruchsverfahrens zur Erstattung derjenigen Aufwendungen des Widerspruchsführers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Schon angesichts der bloßen Quantität der Widerspruchsverfahren in manchen Bereichen des Sozialrechts kommt der Norm erhebliche Bedeutung zu, wobei es häufig um die Tragung von Anwaltskosten geht. Das BSG hat sich bereits in über 100 Entscheidungen mit § 63 SGB X befasst; indes waren ganz grundlegende Fragen bis vor wenigen Wochen ungeklärt. Wann eigentlich verjährt dieser Anspruch – und welche Konsequenzen ergeben sich, wenn der Vergütungsanspruch des Anwalts selbst verjährt ist? Die Befassung mit diesen Fragen ist nicht nur für die anwaltliche Tätigkeit überaus bedeutsam; sie rührt zugleich an grundlegende Fragen des Sozialverwaltungsverfahrensrechts.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-04 |
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