Unter 18-jährige Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld können Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach § 28 Abs. 7 SGB II erhalten. Für Leistungsbezieher der Hilfe zum Lebensunterhalt und nach dem AsylbLG gilt der gleichlautende § 34 Abs. 7 SGB XII. Über § 6b BKGG bekommen auch diejenigen, die Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, Teilhabeleistungen. In der Praxis der zuständigen Kommunen und kreisfreien Städte hat sich nach einigen Anfangsschwierigkeiten eine funktionierende Vorgehensweise entwickelt. Mangels höchstrichterlicher Entscheidungen blieben zwar einige Rechtsfragen offen, diese beschränkten sich aber auf Einzelpunkte, ohne das große Ganze in Frage zu stellen.
Diese Ruhe hat sich mit dem Starke-Familien-Gesetz zum 1.8.2019 in ihr Gegenteil verkehrt. Wegen der nicht zu Ende gedachten Neufassung der § 28 Abs. 7 SGB II bzw. § 34 Abs. 7 SGB XII waren die Leistungsträger gezwungen, ihre Leistungserbringungssysteme grundlegend in Frage zu stellen. Infolgedessen unterscheidet sich derzeit die Leistungserbringung von Kommune zu Kommune erheblich. Dabei reicht die Bandbreite von streng regulierten Sachleistungen in Höhe der jeweils nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einer pauschalen Geldleistung in Höhe von 180 Euro zur freien Verfügung. Schuld an dieser unterschiedlichen Vorgehensweise ist der Gesetzgeber, der neben der Erhöhung der Leistungen weitere erhebliche Änderungen vorgenommen und damit den Anwendungsbereich deutlich erweitert hat.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-04 |
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