Nachdem die leistungsrechtliche Genehmigungsfiktion infolge der vom BSG im März 2016 eingeläuteten Rechtsprechung eine rasante Entwicklung nahm, die in der Praxis jedenfalls keine unüberwindbaren Schwierigkeiten heraufbeschwor, ist diese im Mai 2020 nicht nur gestoppt, sondern quasi auf Anfang gestellt worden. Wie eine Analyse zeigt, erscheint die dogmatische Begründung der Neujustierung mehr als zweifelhaft und ihr Ergebnis bedenklich. Mehr noch: Es lässt sich fast von einer Verschlimmbesserung der zuvor umstrittenen Interpretation sprechen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-05-04 |
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