Am 1.7.2008 trat das „Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts“ (RBerNG) vom 12.12.2007 in Kraft, das in 20 Artikeln eine ganze Reihe von Gesetzen, darunter die BNotO, das RVG, die ZPO, das ArbGG, die VwGO und das SGG ändert. Den Kernbereich des Gesetzes bildet zwar eindeutig sein Artikel 1, mit dem das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), genauer: das „Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen“ eingeführt wird. Die übrigen Änderungen, insbesondere die durch Art. 8, 10, 11, 12, und 13 RBerNG bedingten, sind aber in der Praxis nicht minder relevant, bewirken sie doch eine Angleichung der „großen“ Verfahrensordnungen (ZPO, SGG, VwGO usw.) im Hinblick auf die bisher inhaltlich wie rechtstechnisch unterschiedlich ausgestalteten Regelungen der Postulationsfähigkeit und der Vertretungsbefugnis im gerichtlichen Verfahren. Für die hier vornehmlich interessierende Sozialgerichtsbarkeit ist insbesondere Art. 12 Nr. 3 RBerNG von Bedeutung, mit dem eine vollständige Neufassung des § 73 SGG einhergeht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-03-10 |
Seiten 131 - 136
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