Seit dem Urteil des BGH v. 25.7.2017 – VI ZR 433/16, wird hinsichtlich originärer Ansprüche gemäß den §§ 110, 111 SGB VII zur Bestimmung des Verjährungsbeginns gemäß § 113 Satz 1 SGB VII nur auf die objektiv bindende Leistungspflichtfeststellung abgestellt. Rentenbescheide sind dafür per se geeignet. Aber ob und unter welchen Voraussetzungen die Gewährung anderer Sozialleistungen zeitlich früher zu einer objektiv bindenden Leistungspflichtfeststellung mit der Folge des Verjährungsanlaufs führt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, hingegen in Literatur und Instanzrechtsprechung umstritten.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.12.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-12-03 |
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