Auf der Grundlage der parlamentarischen Gesetzgebung, von der die soziale Sicherung in Deutschland fortlaufend umfassend geordnet wird, hat sich in den letzten Jahrzehnten eine von Akteuren des Versorgungsgeschehens getragene rechtliche Regelbildung entfaltet, die in ihrer Normativität und vor allem auch in ihrer Legitimität bislang nicht hinreichend gesichert ist. Fraglich ist insbesondere geblieben, wie dieses „untergesetzliche“ Recht auf das Staatsrecht, zumal auf die Vorgaben in Art. 20 Abs. 2 GG zu beziehen ist. Antworten sind nur zu gewinnen, wenn der Spezifik eines solchen Rechts, seiner Differenz zur Normsetzung des Staates, systematisch Rechnung getragen wird.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2025.02.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-02-03 |
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