Die Verkürzung der Verjährung von Ansprüchen im Krankenhausabrechnungsrecht von vier auf zwei Jahre hat im November 2018 – entgegen der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers – innerhalb weniger Tage zu einer Klagewelle an den Sozialgerichten geführt. Dadurch ist dieses Rechtsgebiet im Gerichtsalltag mehr in den Focus gerückt. Grund genug, sich einen Klassiker aus diesem Bereich näher anzuschauen, nämlich die sog. Fehlbelegung. In diesen Fällen argumentiert die Krankenkasse, eine Behandlung im Krankenhaus sei nicht oder zumindest nicht so lange notwendig gewesen (primäre bzw. sekundäre Fehlbelegung). Im ersten Fall ist die Abgrenzung zur ambulanten Behandlung geboten. Im zweiten Fall stellt sich häufig das Problem, dass dem Patienten eine Anschlussversorgung in Reha-, Pflege- oder sonstiger Einrichtung fehlt oder er allein Zuhause (auch mit Pflegedienst) noch nicht zurechtkommt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-02-04 |
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