Der 2. Senat des BSG hat es in seinem Urteil vom 20.12.2016 (B 2 U 11/15 R) abgelehnt, die MdE-Tabellenwerte für Verletzte aufgrund einer verbesserten prothetischen Versorgung herabzusetzen. Das BSG hat dabei allerdings angemahnt, die Festsetzung der MdE-Tabellenwerte einer gesetzlichen Regelung zuzuführen. Der Beitrag untersucht, welche rechtsdogmatische Einordnung die MdE-Tabellen im Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung bislang in Rechtsprechung und Literatur erfahren haben. Es wird die These entfaltet, dass die MdE-Tabellen materiell eher Rechtssätzen denn Erfahrungssätzen entsprechen und in der Praxis teilweise unreflektiert wie Rechtsnormen angewendet werden, was wiederum in einem erheblichen Kontrast zu der äußerst schwachen formellen Legitimation der Tabellenwerte steht. Die gegenwärtige Rechtslage wird daher als verfassungsrechtlich problematisch eingestuft und eine Verrechtlichung der MdE-Tabellen gefordert, wobei die AHP im Versorgungsrecht als Vorbild dienen können.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-10 |
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