Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – vom 26.7.2016 hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 41a SGB II neu eingeführt. Diese Vorschrift bildet seit ihrem Inkrafttreten am 1.8.2016 die rechtliche Grundlage für die Bewilligung von vorläufigen Geld- und Sachleistungen im SGB II.
Die Vorschrift des § 41a SGB II war mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. In dem Aufsatz sollen diese Entscheidungen zusammenfassend dargestellt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.07.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-07-04 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: