Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – vom 26.7.2016 hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 41a SGB II neu eingeführt. Diese Vorschrift bildet seit ihrem Inkrafttreten am 1.8.2016 die rechtliche Grundlage für die Bewilligung von vorläufigen Geld- und Sachleistungen im SGB II.
Die Vorschrift des § 41a SGB II war mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. In dem Aufsatz sollen diese Entscheidungen zusammenfassend dargestellt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.07.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-07-04 |
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