Die Sorge, der EuGH könnte Eigentümlichkeiten und Standards der deutschen sozialen Sicherungssystem einschließlich der sie konkretisierenden sozialgerichtlichen Rechtsprechung gefährden, erscheint bisweilen durchaus plausibel und lässt insoweit an Änderungsvorschläge denken. Auch wenn die Regelungen über EuGH-Gerichtsverfassung und -verfahren keinen Vorbildcharakter für das sozialgerichtliche Verfahren haben können, geben sie dafür dennoch Denkanstöße.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2008.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-02-15 |
Seiten 65 - 76
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