Gesetzliche Regelungen an der Schnittstelle zwischen ambulantem und stationärem Sektor sind allein schon wegen der damit verbundenen finanziellen Auswirkungen und der Verteilung der begrenzten Ressourcen problematisch. Daneben geht es immer auch um politische Einflussnahme und die Positionierung von Interessenvertretern und -gruppen. Ein Beispiel hierfür ist §116b SGB V. Im Anwendungsbereich der Norm wird die ambulante Versorgung der Bevölkerung mit hochspezialisierten Leistungen, bei seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen durch stationäre Einrichtungen geregelt. Dass diese (erste?) Umverteilung von ambulanter hin zu stationärer Versorgung nicht ohne gerichtliche Auseinandersetzungen ausgefochten werden würde, war zu erwarten. Das Ergebnis, die Stärkung des stationären Sektors, war aufgrund der gesetzlichen Regelungen und der Intention des Gesetzgebers ebenso vorhersehbar.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.06.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2009 |
| Veröffentlicht: | 2009-06-10 |
Seiten 345 - 350
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