Die Leistungserbringung durch Krankenhäuser ist im rechtlichen Schnittfeld von mehreren Gesetzen angesiedelt. Im Streitfall entscheiden – je nach Streitgegenstand – unterschiedliche Gerichtsbarkeiten. Das war schon immer misslich, weil SGB V einerseits und KHG/KHEntgG andererseits eng miteinander verwoben sind und damit divergierende Entscheidungen zu letztlich identischen Rechtsfragen drohen. Durch die Ende 2024 in Kraft getretene Krankenhausreform hat sich die Situation noch einmal deutlich verschärft. Es gibt gute Gründe, die Thematik vollständig in die Hände der Sozialgerichte zu legen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2025.09.03 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 1864-8029 | 
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2025 | 
| Veröffentlicht: | 2025-09-03 | 
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