Nach dem SGB V soll die Schiedsperson als Einrichtung der Konfliktschlichtung bei Streitigkeiten zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern fungieren. Unter den Schiedspersonenregelungen im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung hat die Schiedsperson im Bereich der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege (§ 132a Abs. 2 S. 6 SGB V) besondere Aufmerksamkeit erlangt, nicht zuletzt weil sie Gegenstand sozialgerichtlicher Rechtsstreitigkeiten gewesen ist. Der folgende Beitrag will die Schiedsperson nach § 132a Abs. 2 S. 6 SGB V aus einfachrechtlicher Perspektive analysieren und verfassungsrechtliche Bedenken zur gesetzgeberischen Konzeption anmelden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-10-10 |
Seiten 550 - 556
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