Die Schiedsstellen nach § 133 SGB IX und § 81 SGB XII sind wichtige Elemente zur Lösung von Differenzen beim Vertragsschluss zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern. Während die sozialhilferechtlichen Schiedsstellen, die auch für die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfen zuständig waren, bereits vor 2020 existierten, sind die für die Eingliederungshilfe zu errichtenden Schiedsstellen des SGB IX erst seit der Neustrukturierung des SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) und der Überführung der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII ins SGB IX als neuer Leistung zuständig. Mit diesem Gesetz wurden auch die Vorschriften über das sozialhilferechtliche Schiedsstellenverfahren geändert. Die Formulierungen in den beiden Gesetzen sind mit wenigen Unterschieden für beide gleich. Im Folgenden sollen die Grundstrukturen herausgearbeitet und typische Probleme der Praxis zusammenfassend erörtert werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-03-04 |
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