Gegenstand dieses Beitrags soll es sein, das Organisationsgefüge der Seemannskasse im Gesamtgefüge der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See näher zu untersuchen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu erörtern. Dabei wird es insbesondere darum gehen, herauszuarbeiten, welche Handlungsmöglichkeiten und Pflichten – insbesondere in finanzieller Hinsicht – sich hieraus ergeben. Dabei soll auch insbesondere die Frage angesprochen werden, ob und inwieweit für andere Einrichtungen der DRV KBS – ggf. auch Eigeneinrichtungen und Beteiligungsgesellschaften Darlehen gewährt werden dürfen.
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