Vor dem Hintergrund, dass sowohl von Eichenhofer als auch gelegentlich von Seiten des BVerfG anklingt, (zumindest indirekt in BVerfGE 125, 175, BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 18.2.2010 – 1 BvR 1523/08) das Sozialstaatsprinzip spiegele sich in der höchst richterlichen sozialrechtlichen Rechtsprechung nicht seiner Bedeutung entsprechend wieder und die sozialen Rechte (§§ 2 bis 10 SGB I) würden nicht hinreichend thematisiert, bedarf es einer Aufbereitung neuerer Rechtsprechung des BSG zu dieser Thematik, um das Gegenteil zu belegen.
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