In der sozialgerichtlichen Praxis gewinnen Bild- und Tonübertragungen zunehmend an Bedeutung. Dazu passt es, dass die Regelung des § 110a SGG neu gefasst worden ist. Ebenso sind einige der inhaltlich zugehörigen, im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbaren Vorschriften der ZPO geändert worden. Trotz zahlreicher Neuerungen im Detail bleibt die bisherige Regelung im Kern erhalten. Teil I des Beitrags beschäftigt sich mit den Voraussetzungen des Beschlusses, eine Videoverhandlung zu gestatten. Die in SGb 9-2024 erscheinende Fortsetzung stellt die Durchführung der Videoverhandlung nach der neuen Rechtslage dar, insbesondere die Änderungen zur Protokollierung.
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