In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Arbeitnehmer versicherungsfrei, wenn sie eine geringfügige Beschäftigung, d. h. eine Beschäftigung mit einem Entgelt von zur Zeit nicht mehr als 400,00 Euro monatlich, ausüben. Seit dem 1. Januar 1999 muss der Arbeitgeber eines solchen Beschäftigten, wenn dieser in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von zunächst 10 v. H., seit 2003 11 v. H. und seit 1. Juli 2006 13 v. H. des Arbeitsentgelts zahlen. Im Streitfall beschäftigte der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der bereits wegen des Entgelts in seiner Hauptbeschäftigung in der Krankenversicherung versicherungsfrei war und als freiwillig Versicherter Höchstbeiträge entrichtete. Der Arbeitgeber wandte sich dagegen, dass er für diesen Arbeitnehmer wegen der geringfügigen Beschäftigung einen besonderen Beitrag zahlen müsse. Der Senat hat die Beitragspflicht auch für diesen Fall bestätigt. Die Erhebung des Beitrags allein vom Arbeitgeber für die so genannten entgeltgeringfügig Beschäftigten ist nach Überzeugung des Senats nicht verfassungswidrig. Sie gilt auch für den Fall, dass bereits Beiträge aus einer anderen Beschäftigung gezahlt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-03-12 |
Seiten 153 - 162
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