Entschädigungsansprüche können im SGB XIV ausgeschlossen sein, wenn der geschädigten Person eine Mitverursachung vorzuhalten ist oder eine Entschädigung aus sonstigen Gründen unbillig wäre. Vor allem die Rechtsprechung der Landessozialgerichte zu § 2 OEG prägt die Auslegung und Rechtsanwendung dieser Versagungsgründe, die auch in SGB XIV Eingang gefunden haben. Für den nachfolgenden Beitrag wurde die Rechtsprechung seit 2018 ausgewertet. Weiterhin wurde untersucht, wie die Rechtsprechung im Lichte der Neuregelung der Rechtsmaterie im SGB XIV zu beurteilen ist.
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