In der Sozialversicherung hat der Bürger nur dann Anspruch auf Leistungen, wenn er zum jeweils versicherten Personenkreis gehört. Dabei gewährleistet die gesetzliche Unfallversicherung (UV) – anders als die gesetzliche Krankenversicherung (KV) – keinen Versicherungsschutz „rund um die Uhr“, sondern nur im Hinblick auf konkrete (versicherte) Tätigkeiten. Es muss daher nach herkömmlicher Dogmatik zwischen der Versicherteneigenschaft und der konkret im Unfallzeitpunkt verrichteten Tätigkeit eines Versicherten unterschieden werden. Der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG), spricht neuerdings bis zum Nachweis bzw. zur Feststellung der den Arbeitsunfall tatbestandlich voraussetzenden „versicherten Tätigkeit“, nur noch vom „grundsätzlich“ Versicherten. Diese terminologische Änderung ist, worauf nachstehend näher einzugehen sein wird, in jedem Fall gerechtfertigt. Der 2. BSG-Senat geht terminologisch allerdings auch völlig neue Wege, wenn es um die Beschreibung der kausalitätsrechtlichen Voraussetzungen eines Versicherungsfalles der gesetzlichen UV geht. Der nachstehende Beitrag würdigt diese begrifflichen Neuerungen und nimmt sie zum Anlass, die zur Anerkennung eines UV-Versicherungsfalles u.a. geforderten Tatbestandsmerkmale „versicherte Person“, „versicherte Tätigkeit“ und „Kausalität“ in ihrem komplexen Abhängigkeits- und Beziehungsgeflecht vor dem Hintergrund einer sich diesbezüglich wandelnden höchstrichterlichen Rechtsprechung darzustellen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-01-01 |
Seiten 9 - 20
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