Die vertrauliche Spurensicherung ist seit 2020 als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung verankert. Diese beruht auf dem „Masernschutzgesetz“, das den Begriff der „Krankenbehandlung“ in § 27 Abs. 1 SGB V – zur Umsetzung der Istanbul-Konvention – entsprechend erweitert hat. Die Konvention enthält unter anderem die Verpflichtung, Opfern von sexueller Gewalt gerichtsmedizinische Untersuchungen und Unterstützung anzubieten. Der Beitrag analysiert deren Umsetzung im SGB V und diskutiert die Herausforderungen und Implikationen dieser Regelung, insbesondere im Hinblick auf den Einwand der „Versicherungsfremdheit“, den Umfang der Kostenübernahme und die Beschränkung des Leistungszugangs.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-08-02 |
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