Im Bereich der Grundsicherungsleistungen hat die Möglichkeit einer vorläufigen Leistungsbewilligung besondere Bedeutung. Nur so kann das Existenzminimum der Leistungsberechtigten effektiv gesichert werden. Für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gilt dies insbesondere, da ein großer Anteil der Leistungsberechtigten über ein Einkommen verfügt (sogenannte Aufstocker), welches häufig monatlichen Schwankungen unterliegt und deshalb eine abschließende Bewilligung für die Zukunft unmöglich macht. Mit dem Neunten Änderungsgesetz zum SGB II hat der Gesetzgeber mit § 41a SGB II eine eigenständige Regelung der vorläufigen Bewilligung für das SGB II geschaffen und wird damit der besonderen Bedeutung dieser Bewilligungsform gerecht. Der bisherige Verweis auf § 328 SGB III entfällt. Welche Änderungen § 41a SGB II bringt und ob das mit dem Neunten Änderungsgesetz verfolgte Ziel der Rechtsvereinfachung (BT-Drucks. 18/8041, S. 1) erreicht wird, soll im Folgenden erörtert werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-11-04 |
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