Das Bundesversicherungsamt (BVA) hat neulich einen Bericht des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ (Der Spiegel 34/2014, S. 17) zurückgewiesen, wonach den Vorständen mehrerer gesetzlicher Krankenkassen im Zuge einer neuen Richtlinie der Aufsichtsbehörde empfindliche Einbußen bei ihren Bezügen drohten. Es gebe keine neue Richtlinie des BVA im Bereich der Vorstandsvergütungen der GKV, erklärte das BVA. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Höhe von Vorstandsvergütungen orientiere es sich wie seit Jahren am Arbeitspapier der Aufsichtsbehörden, das nur im Hinblick auf die neu eingeführte Genehmigungspflicht von Vorstandsverträgen Ende 2013 angepasst worden sei. Das Dementi trifft zu. Ob Der Spiegel via falsa demonstratio das Arbeitspapier mit einer Richtlinie verwechselt hat, tut nichts zur Sache. Die Protestnote des BVA wirft allerdings ein Licht auf dessen Rechtsverständnis: Die Aufsichtsbehörde orientiert sich vorwiegend am „Arbeitspapier der Aufsichtsbehörden“ statt an § 35a Abs. 6a SGB IV, der hier maßgeblichen Rechtsvorschrift. Mit den Rechtsfragen in diesem Zusammenhang befasst sich der nachstehende Beitrag, der streckenweise das Pro und Contra nur aufzeigen, aber nicht „durchexerzieren“ kann.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-02-12 |
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