Die Versorgung mit Hilfsmitteln steht unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und der Qualität. An vielen Stellen hat der Gesetzgeber ein weiteres, gleichberechtigtes Versorgungskriterium berücksichtigt: Die wohnortnahe Versorgung. Nur sie gewährleistet, dass der Patient auch die Versorgung geltend macht und erhält, auf die er einen Anspruch hat.
Eine konkrete Definition, wann eine Wohnortnähe gewährleistet ist, besteht bisher nicht. Generelle Begriffsbestimmungen würden dabei der Bandbreite an Hilfsmitteln nicht gerecht, weshalb über die Wohnortnähe individuell zu entscheiden ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2013.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-09-30 |
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