Am 19.12.2019 sind die Regelungen zur Versorgung der Versicherten mit digitalen Gesundheitsanwendungen in Kraft getreten. Seitdem haben die Versicherten einen Anspruch auf Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen. Voraussetzung ist, dass die indizierte digitale Gesundheitsanwendung in dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geführten Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen ist. Insofern kommt dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine erhebliche Rolle bei der Bestimmung des Leistungsanspruches der Versicherten zu. Dies wirft einige grundsätzliche Fragen auf. Während der Leistungsanspruch der Versicherten im Gesetz noch recht klar geregelt ist, überlässt der Gesetzgeber die Regeln über die von den Krankenkassen zu zahlende Vergütung der Selbstverwaltung.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.09.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2022 |
| Veröffentlicht: | 2022-09-02 |
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