Erleidet ein Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer betrieblichen Tätigkeit einen (Arbeits-)Unfall, schließt § 104 SGB VII die Haftung des Unternehmers aus, soweit dieser nicht vorsätzlich handelte und auch kein Wegeunfall vorliegt. Der geschädigte Versicherte erhält dann wegen des Arbeitsunfalls Leistungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers; zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Unternehmer sind hingegen gem. § 104 SGB VII ausgeschlossen. Der Aufsatz geht der Frage nach, was in den Fällen gilt, in denen die Tätigkeit des Versicherten, bei der dieser verunfallt, gleichzeitig mehreren Unternehmen zugeordnet bzw. zugerechnet werden kann.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2013.07.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-07-03 |
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