Die Ausführungen befassen sich mit der herrschenden Auffassung, nach der sich ein unabweisbarer Bedarf auf alle Bedarfstatbestände des notwendigen Lebensunterhalts mit Ausnahme der Unterkunft und der Heizung erstreckt, wobei es unerheblich ist, ob der Bedarf in vorwerfbarer Weise entstanden ist, oder ob dies auf Umständen beruht, die der Hilfebedürftige nicht zu vertreten hat*. Aus dieser Auffassung ergeben sich Rechtsfolgen, die nicht widerspruchsfrei sind.
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