§ 2b Abs. 1 Satz 4 BEEG
1. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes bleiben nach § 2b Abs. 1 Satz 3 BEEG (jetzt § 2b Abs. 1 Satz 4 BEEG) auf Antrag auch solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die elterngeldberechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pandemie im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 23.9.2023 ein geringeres Einkommen hatte.
2. Die Anwendung des befristeten § 2b Abs. 1 Satz 3 BEEG folgt denselben Regeln wie die Ausklammerungstatbestände in § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 BEEG, so dass es zur Verschiebung des Bemessungszeitraums in die Vergangenheit kommt, ohne dass damit eine Änderung des zwölfmonatigen Bemessungszeitraums verbunden wäre. Eine Verkürzung des Bemessungszeitraums zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen der Eltern kommt deshalb nicht in Betracht.
3. Der fehlende Ausgleich der Nachteile der Eltern, die mit der Verschiebung des Bemessungszeitraums in die Vergangenheit einhergehen können, wenn sie im Vorverlagerungszeitraum über kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit verfügt haben gegenüber Eltern, die ein Erwerbseinkommen in diesem Zeitraum erzielt haben, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bei der gewährenden Staatstätigkeit hat.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urteil des 10. Senats vom 26.10.2023 – B 10 EG 3/23 R – ECLI:DE:BSG:2023:261023UB10EG323R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Bettina Graue, Bremen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-06-03 |
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