§§ 2c Abs. 1 S. 2, 2c Abs. 2 S. 2, 2 Abs. 7 S. 2 BEEG; §§ 38a Abs. 1 S. 3, 38a Abs. 3 EStG
1. Die Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen richtet sich im Elterngeldrecht nach den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag.
2. Laufender Arbeitslohn wird durch seinen arbeitsvertraglich definierten Lohnzahlungszeitraum gekennzeichnet, der – rein zeitlich betrachtet – den Regelfall der Entlohnung darstellt.
Urteil des 10 Senats des BSG vom 14.12.2017 – B 10 EG 4/17 R – ECLI:DE:BSG:2017:141217UB10EG417R0
Anmerkung von Iven Gräf, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.09.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-09-04 |
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