§§ 2c Abs. 1 S. 2, 2c Abs. 2 S. 2, 2 Abs. 7 S. 2 BEEG; §§ 38a Abs. 1 S. 3, 38a Abs. 3 EStG
1. Die Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen richtet sich im Elterngeldrecht nach den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag.
2. Laufender Arbeitslohn wird durch seinen arbeitsvertraglich definierten Lohnzahlungszeitraum gekennzeichnet, der – rein zeitlich betrachtet – den Regelfall der Entlohnung darstellt.
Urteil des 10 Senats des BSG vom 14.12.2017 – B 10 EG 4/17 R – ECLI:DE:BSG:2017:141217UB10EG417R0
Anmerkung von Iven Gräf, Berlin
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