1. Ein Einkommensteuerbescheid beseitigt die Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers bei der Bemessung des Elterngelds.
2. Nach Wegfall der Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung hat die Elterngeldbehörde bei greifbaren Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Lohn- und Gehaltsbescheinigung zu prüfen, ob eine Einnahme als laufender Arbeitslohn oder sonstiger Bezug zu behandeln ist.
Urteil des 10. Senats des BSG vom 25.6.2020 – B 10 EG 3/19 R – ECLI:DE:BSG:2020:250620UB10EG319R0 – Anmerkung von Dr. Friedrich L. Cranshaw, Mannheim
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