1. Sieht das Recht der sozialen Entschädigung bei zweckidentischen Leistungen günstigere Leistungsbedingungen vor als das Krankenversicherungsrecht (hier: Badekur – stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme), ist die Erstattungspflicht der vom Träger der Kriegsopferversorgung in Anspruch genommenen Krankenkasse auf den im SGB V geregelten Leistungsumfang begrenzt.
2. Im Rahmen der Erstattungspflicht nach § 18c Abs. 5 S. 2 BVG ist das Vorliegen der vom Träger der Kriegsopferversorgung bejahten Voraussetzungen für eine bereits erfolgte Leistungsgewährung an den Berechtigten grundsätzlich in vollem Umfang und nicht beschränkt auf eine bloße Evidenzkontrolle zu überprüfen.
Urteil des 1. Senats des BSG vom 30. 5. 2006 – B 1 KR 17/05 R –
Anmerkung von Vorsitzenden Richter am LSG a. D. Dr. Horst Kater, Berlin
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