Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) sind die Regelungen über die Zuständigkeitsklärung des SGB IX bei Beteiligung mehrerer Träger der Rehabilitation (Reha) mit den §§ 14 ff. SGB IX (koordinierendes Reha-Verfahren) ab 1.1.2018 völlig neu gefasst worden; dies gilt auch für die Erstattung von Kosten einer Leistungserbringung durch einen (erst) nach §§ 14 f. SGB IX zuständig gewordenen Träger gegen den ursprünglich zuständigen. Weil § 14 a. F. SGB IX nur eine rudimentäre Regelung in Abs. 4 Satz 3 für den Reha-Träger enthielt, an den die Sache rechtzeitig weitergeleitet worden war, hat das BSG den Weg einer „kreativ“ erweiternden Auslegung der §§ 102, 104 SGB X für den erstangegangenen gewählt, der seine Zuständigkeit geprüft und zu Unrecht angenommen hat. Seit 2018 enthält § 16 SGB IX nunmehr eine umfassendere Normierung der Erstattungsansprüche zwischen Reha-Trägern; im Folgenden soll untersucht werden, inwieweit auf die bestehende Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann, welche Fälle die neue Norm erfasst und ob bzw. wann daneben die Vorschriften der §§ 102 ff. SGB X angewendet werden können. Ziel ist eine systematische Darstellung der Erstattungsregelungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-04-04 |
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