Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) sind die Regelungen über die Zuständigkeitsklärung des SGB IX bei Beteiligung mehrerer Träger der Rehabilitation (Reha) mit den §§ 14 ff. SGB IX (koordinierendes Reha-Verfahren) ab 1.1.2018 völlig neu gefasst worden; dies gilt auch für die Erstattung von Kosten einer Leistungserbringung durch einen (erst) nach §§ 14 f. SGB IX zuständig gewordenen Träger gegen den ursprünglich zuständigen. Weil § 14 a. F. SGB IX nur eine rudimentäre Regelung in Abs. 4 Satz 3 für den Reha-Träger enthielt, an den die Sache rechtzeitig weitergeleitet worden war, hat das BSG den Weg einer „kreativ“ erweiternden Auslegung der §§ 102, 104 SGB X für den erstangegangenen gewählt, der seine Zuständigkeit geprüft und zu Unrecht angenommen hat. Seit 2018 enthält § 16 SGB IX nunmehr eine umfassendere Normierung der Erstattungsansprüche zwischen Reha-Trägern; im Folgenden soll untersucht werden, inwieweit auf die bestehende Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann, welche Fälle die neue Norm erfasst und ob bzw. wann daneben die Vorschriften der §§ 102 ff. SGB X angewendet werden können. Ziel ist eine systematische Darstellung der Erstattungsregelungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-04-04 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: