Die Möglichkeiten für Arbeitnehmer, die eigene Arbeitszeit flexibel zu gestalten, sind vielfältig geworden. So bieten viele deutsche Unternehmen ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit an, Wertguthaben anzuhäufen, um diese für bestimmte Lebensphasen gezielt ausschöpfen zu können. Die Altersteilzeit ist dabei die meist genutzte Variante, die nicht nur in Anbetracht einer Erhöhung des Renteneintrittsalter auf 67 Jahre eines der maßgeblichen Elemente individueller Arbeitszeitgestaltung ist. Die sozialrechtliche Konsequenz der Zeitkontenvarianten hat jedoch ihre Schattenseiten. In der „Ansparphase“ fließen in vielen Fällen Arbeitsentgelte in das Wertguthaben ein, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen und damit bereits als „verbeitragtes Entgelt“ anzusehen sind. Im Zeitpunkt der Auszahlung dieses angesparten Wertguthabens jedoch werden von den Sozialversicherungsträgern erneut Beiträge gefordert. Die Arbeitnehmer müssen sich daher einer doppelten Beitragszahlung unterwerfen. Ein teurer Preis und eine ungerechtfertigte Benachteiligung, für die der Gesetzgeber keine Erklärung bietet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-09-01 |
Seiten 523 - 527
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