§§ 75 Abs. 2 Alt. 1, 170 Abs. 2 Satz 2 SGG; § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V; § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB XII; Art. 19 Abs. 4 GG
Soweit krankenversicherungsrechtlich die vertraglich zwischen dem Sozialhilfeträger und einer Einrichtung ausgestaltete Leistungspflicht nach dem bis Ende 2019 geltenden Eingliederungshilferecht maßgebend dafür ist, inwieweit die betreffende Einrichtung ein zur Erbringung von Leistungen der Behandlungssicherungspflege geeigneter Ort war, kann über häusliche Krankenpflegeleistungen nicht ohne deren notwendige Beiladung entschieden werden.
(amtlicher Leitsatz)
Urteil des 3. Senats des BSG vom 19.4.2023 –B3KR7/22 R – ECLI:DE:BSG:2023:190423UB3KR722R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Hänlein, Kassel
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.03.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-03-01 |
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