§§ 39 Abs. 2, 48 SGB X; Art 38 RÜG; § 11 VuVO; § 86 SGG
Eine Aufhebung von Verwaltungsakten, die bereits durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt und damit unwirksam geworden sind, ist selbst unwirksam.
Bindungsfähige Verfügungssätze in einem Herstellungsbescheid beziehen sich auf die in ihm aufgeführten Tatbestände von Versicherungszeiten als auch auf deren Bewertung.
Nach erfolgter Übernahme aller Feststellungen im Rentenbescheid ist eine weitere Beweissicherung nicht mehr erforderlich, die früher ergangenen Herstellungsbescheide verlieren damit jegliche Bedeutung. Die in ihnen enthaltenen feststellenden Verwaltungsakte sind hier während des Widerspruchverfahrens durch den wertfeststellenden Verwaltungsakt im Rentenbescheid nach § 86 Abs. 1 SGG ersetzt worden.
Urteil des 4. Senats des BSG vom 23. 8. 2005 – B 4 RA 21/04 R –
mit Anmerkung von Rüdiger Schaer, Dozent an der FH des Bundes, Fachbereich Sozialversicherung, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.07.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-07-01 |
Seiten 429 - 435
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